Rechtsprechungen im Arbeitsrecht zum Thema Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeitsrente



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VG Stade 6. Kammer, Urteil vom 27.05.2020, 6 A 383/15, ECLI:DE:VGSTADE:2020:0527.6A383.15.00, (ID 3312)
Zahlungsklagen

Liegt kein überwiegendes Mitverschulden des Arbeitgebers für die Überzahlung von Versorgungsbezügen vor, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheids zu treffenden Billigkeitsentscheidung.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 4. Kammer, Urteil vom 09.01.2020, 4 Sa 339/19 B, ECLI:DE:LAGNI:2020:0109.4SA339.19B.00, (ID 3300)
Sonstiges

Auslegung einer Ausscheidensklausel in einer Ruhegeldordnung für den Fall einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung (Einzelfall)


Es stellt keine unangemessene Benachteiligung iSv § 307 Abs 1 S 1, Abs 2 Nr 2 BGB dar, wenn der Arbeitgeber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Zahlung einer Invaliditätsversorgung voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 3. Kammer, Urteil vom 10.12.2019, 3 Sa 422/19 B, ECLI:DE:LAGNI:2019:1210.3SA422.19B.00, (ID 3303)
--- kein Dokumenttitel vorhanden ---

Lehnt der Versicherer in der Berufsunfähigkeitsversicherung seine Leistungspflicht ab, wird das bedingungsgemäß abzugebende Anerkenntnis im Fall einer tatsächlich eingetretenen Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers fingiert.

Klagt der Versicherungsnehmer auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen und endet seine Berufsunfähigkeit noch während des Rechtsstreits oder bereits vor Klageerhebung, bleibt der Versicherer bis zu einer ordnungsgemäßen Einstellungsmitteilung zur Leistung verpflichtet.

Demgegenüber endet die Leistungspflicht des Versicherers nicht automatisch mit dem Zeitpunkt, an dem ggf. aufgrund sachverständiger Feststellung der Versicherungsnehmer seine Berufsfähigkeit wiedererlangt hat. Das gilt auch dann, wenn der Versicherer nach Abschluss der aufgrund des Erstantrags durchgeführten notwendigen Erhebungen sein Anerkenntnis hätte befristen können, er aber sowohl von einem befristeten als auch von einem unbefristeten Anerkenntnis abgesehen hat. In einem solchen Fall kann der Versicherer das fingierte Anerkenntnis auch nicht nachträglich durch ein zeitlich befristetes Anerkenntnis ersetzen und so die Regeln des Nachprüfungsverfahrens umgehen.

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OLG Celle 8. Zivilsenat, Urteil vom 09.04.2018, 8 U 250/17, ECLI:DE:OLGCE:2018:0409.8U250.17.00, (ID 3078)
Verteilung des Lotsgeldes bei lang anhaltender Arbeitsunfähigkeit eines Lotsen

1. Auch im Falle lang anhaltender Arbeitsunfähigkeit muss die Seelotsenbrüderschaft die Beiträge, die der Versorgung des Seelotsen und seiner Hinterbliebenen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und Todes dienen, weiterhin für den erkrankten Seelotsen abführen.

2. Einer Entscheidung der Seelotsenbrüderschaft, den erkrankten Seelotsen im Übrigen von der Verteilung der Lotsgelder auszuschließen, stehen die Regelungen des SeeLG nicht entgegen.

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VG Oldenburg (Oldenburg) 7. Kammer, Beschluss vom 14.01.2016, 7 B 4368/15, (ID 2893)
Auflösende Bedingung wegen Bezuges einer Erwerbsminderungsrente

Eine Regelung in einem Tarifvertrag verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, soweit er das Ende des Arbeitsverhältnisses anordnet, wenn der Krankenkasse ein Rentenbescheid zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht.

Eine derartige Regelung verstößt nicht gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG. Eine Benachteiligung wegen einer Behinderung liegt nicht vor.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 2. Kammer, Urteil vom 11.12.2013, 2 Sa 206/13, (ID 100)
Gesetzliche Unfallversicherung: Feststellung einer Berufskrankheit; Herpes-Infektion als Berufskrankheit; Ursachenzusammenhang eines Auslandsaufenthaltes in der Mongolei und einer Ansteckung mit einer Infektionskrankheit



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SG Lüneburg 2. Kammer, Urteil vom 15.04.2013, S 2 U 11/12, (ID 144)
Entgeltfortzahlungsanspruch - Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs

Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben sowohl für den unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub als auch für den übersteigenden tariflichen Mindesturlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG wesentlich abweichende Übertragungs und Verfallsregeln vereinbart.

Der tarifliche Mehrurlaub verfällt gemäß § 26 Abs. 2 a TVöD, wenn er nicht zum 31.03. bzw. 31.05. des Folgejahres angetreten wird.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 6. Kammer, Urteil vom 13.04.2012, 6 Sa 991/11, (ID 231)
Urlaubsabgeltungsanspruch eines langandauernd arbeitsunfähigen Arbeitnehmers - Begrenzung des Übertragungszeitraums auf 15 Monate - Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente

1. Eine europarechtskonforme Anwendung des § 7 Abs. 3 BUrlG führt zu dem Ergebnis, dass der Übertragungszeitraum auf 15 Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums zu begrenzen ist.

2. Der Urlaubsanspruch der Klägerin ist entstanden, obwohl sie während der Jahre 2009 und 2010 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war.

4. Weder der Bezug von Krankengeld durch die Krankenversicherung noch der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Rentenversicherung noch der Bezug von Arbeitslosengeld durch die Arbeitslosenversicherung im Wege der so genannten Gleichwohl-Gewährung hat Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis und den Grundsatz, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auch bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit entsteht.

5. Für eine Einschränkung des Urlaubsanspruchs bei dem dauerhaften Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente fehlt es an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage. Weder das Bundesurlaubsgesetz noch die EG-Richtlinien sehen vor, dass ein Urlaubsanspruch bei dem Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer nicht entsteht. Ohne ent-sprechende gesetzliche, tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelung ist eine Kür-zung des Urlaubsanspruchs nicht möglich.

6. Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis entsteht ein Urlaubsanspruch jedenfalls dann, wenn das Ruhen des Arbeitsverhältnisses letztlich darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 7. Kammer, Urteil vom 29.03.2012, 7 Sa 662/11, (ID 234)
(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 15 Buchst a SGB 7 - stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation der gesetzlichen Krankenversicherung - Arbeitsunfall - Unfallkausalität - kein Nachweis einer inneren Ursache - Sturz - Kollaps - Mammographie)



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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 6. Senat, Urteil vom 29.02.2012, L 6 U 80/09, (ID 241)
Voraussetzung für eine Invalidenrente - Berechnung - Auslegung einer Versorgungsordnung

Sofern ältere Versorgungsordnungen die bisherigen gesetzlichen Begriffe der Erwerbs- und Berufsfähigkeit verwenden, sind diese im Sinne der Sozialversicherungsgesetze vor Inkrafttreten des AVmG ab dem 01.01.2001 auszulegen. Soweit allerdings neuere Versorgungsordnungen nach wie vor die alten Begriffe verwenden, spricht wegen des typischerweise gewollten Gleichklangs von gesetzlichen und betrieblichen Leistungsvoraussetzungen viel dafür, den Begriff "Erwerbsfähigkeit" im Sinne von voller Erwerbsminderung und den Begriff "Berufsunfähigkeit" im Sinne von teilweiser Erwerbsminderung auszulegen. Das Gleiche gilt auch dann, wenn eine Versorgungsordnung nicht nach Inkrafttreten des AVmG fortgeführt oder neu geregelt wurde, sich aus den bisherigen Regelungen aber ergibt, dass ein Gleichklang von gesetzlichen und betrieblichen Leistungsvoraussetzungen für die Rentengewährung gewollt ist.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 3. Kammer, Urteil vom 17.02.2009, 3 Sa 113/08 B, (ID 806)
Betriebliche Altersversorgung - Anspruch auf Gewährung einer Invalidenrente - Berechnung

Sofern ältere Versorgungsordnungen die bisherigen gesetzlichen Begriffe der Erwerbs- und Berufsfähigkeit verwenden, sind diese im Sinne der Sozialversicherungsgesetze vor Inkrafttreten des AVmG ab dem 01.01.2001 auszulegen. Soweit allerdings neuere Versorgungsordnungen nach wie vor die alten Begriffe verwenden, spricht wegen des typischerweise gewollten Gleichklangs von gesetzlichen und betrieblichen Leistungsvoraussetzungen viel dafür, den Begriff "Erwerbsfähigkeit" im Sinne von voller Erwerbsminderung und den Begriff "Berufsunfähigkeit" im Sinne von teilweiser Erwerbsminderung auszulegen. Das Gleiche gilt auch dann, wenn eine Versorgungsordnung nicht nach Inkrafttreten des AVmG fortgeführt oder neu geregelt wurde, sich aus dem bisherigen Regelungen aber ergibt, dass ein Gleichklang von gesetzlichen und betrieblichen Leistungsvoraussetzungen für die Rentengewährung gewollt ist.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 3. Kammer, Urteil vom 11.11.2008, 3 Sa 620/06 B, (ID 880)
Betriebliche Altersversorgung - Anspruch auf Gewährung einer Invalidenrente - Berechnung

Sofern ältere Versorgungsordnungen die bisherigen gesetzlichen Begriffe der Erwerbs- und Berufsfähigkeit verwenden, sind diese im Sinne der Sozialversicherungsgesetze vor Inkrafttreten des AVmG ab dem 01.01.2001 auszulegen. Soweit allerdings neuere Versorgungsordnungen nach wie vor die alten Begriffe verwenden, spricht wegen des typischerweise gewollten Gleichklangs von gesetzlichen und betrieblichen Leistungsvoraussetzungen viel dafür, den Begriff "Erwerbsfähigkeit" im Sinne von voller Erwerbsminderung und den Begriff "Berufsunfähigkeit" im Sinne von teilweiser Erwerbsminderung auszulegen. Das Gleiche gilt auch dann, wenn eine Versorgungsordnung nicht nach Inkrafttreten des AVmG fortgeführt oder neu geregelt wurde, sich aus dem bisherigen Regelungen aber ergibt, dass ein Gleichklang von gesetzlichen und betrieblichen Leistungsvoraussetzungen für die Rentengewährung gewollt ist.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 3. Kammer, Urteil vom 11.11.2008, 3 Sa 1034/06 B, (ID 881)
Rente wegen Berufsunfähigkeit - Hinzuverdienst - Anrechnung einer Betriebsrente als Entlassungsentschädigung - Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Betriebsrentenansprüche werden wegen der vergleichbaren Interessenlage von der Regelung des § 143a SGB III erfasst, wenn und soweit solche Ansprüche erst mit der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen.

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 2. Senat, Urteil vom 25.07.2007, L 2 R 85/07, (ID 1278)
Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen - kein Bemessungszeitraum mit 150 Tagen Arbeitsentgeltanspruch im erweiterten Bemessungsrahmen - Bezug von Krankengeld bzw Erwerbsminderungsrente - Verfassungsmäßigkeit



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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 11. Senat, Urteil vom 04.07.2007, L 11 AL 238/06, (ID 1308)
Ärzteversorgung; Berufsunfähigkeitsrente; Begriff der ärztlichen Tätigkeit; Streitwertbemessung

1. Ein Arzt, der theoretisch noch in Teilbereichen seines Berufes arbeiten kann, dem aber wegen seiner erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich eine solche Möglichkeit verschlossen ist, ist berufsunfähig i. S. v. § 16 der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen (ASO).2. Ärztliche Tätigkeit i. S. v. § 16 Abs. 1 ASO ist nur eine solche, für die rechtlich zwingend eine ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis erforderlich ist.3. Für die Streitwertfestsetzung bei Renten in einem berufsständischen Versorgungswerk ist gemäß Nr. 14. 3 des Streitwertkatalogs (nur noch) der dreifache Jahresbetrag der streitigen Leistung maßgebend.

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OVG Lüneburg 8. Senat, Urteil vom 26.04.2007, 8 LB 212/05, (ID 1383)
gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Schülerunfall - innerer Zusammenhang - organisatorischer Verantwortungsbereich - Klassenfahrt im Ausland - vernunftswidriges Verhalten - selbstgeschaffene Gefahr - Badeunfall

1. Zu den vom organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule erfassten Veranstaltungen gehören auch - wie hier - die im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch (einer Berufsschule) stehenden Klassenfahrten auch im Ausland und die mit diesen im inneren Zusammenhang stehenden schulischen Veranstaltungen.



2. Zur Frage des Versicherungsschutzes bei einem Sprung ins flache Wasser während einer Segelfahrt.

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 9. Senat, Urteil vom 29.11.2006, L 9 U 77/05, (ID 1532)
Beamtenversorgung: Anerkennung einer Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit

1. Sehnenscheidenentzündungen der rechten Hand infolge langjähriger Arbeit an PC-Standardtastaturen und -mäusen können eine dienstunfallrechtliche Berufskrankheit sein, wenn die konkret auszuführenden dienstlichen Verrichtungen eine besondere Gefährdung unabhängig von der individuellen Veranlagung typisch und in höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung bzw. den übrigen Beamtinnen und Beamten enthalten.

2. Zur Auslegung des Merkblatts BKV 2101.

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VG Göttingen 3. Kammer, Urteil vom 22.08.2006, 3 A 38/05, (ID 1619)
Lärmschwerhörigkeit als Dienstunfall - Berufserkrankung

Die Anerkennung eines Hörschadens als Dienstunfall (Berufserkrankung, Lärmschwerhörigkeit) eines zunächst als Rangierer und später als Zugbegleiter tätigen Beamten der Deutschen Bundesbahn/Deutsche Bahn AG scheitert schon daran, dass er nicht einer dauerhaften Lärmbelastung oberhalb von 85 dB(A) ausgesetzt gewesen ist.

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VG Oldenburg (Oldenburg) 6. Kammer, Urteil vom 12.07.2006, 6 A 2968/04, (ID 1636)
(Keine Anerkennung als Berufskrankheit wegen PVC-Folien in Polizeischutzwesten)

Gesundheitsschäden durch PVC-Folien in Polizeischutzwesten (Bleichromat- und DEHP-Belastung) verleihen keinen Anspruch auf Anerkennung als Berufskrankheit.

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VG Lüneburg 1. Kammer, Urteil vom 15.03.2006, 1 A 32/05, (ID 1722)