Rechtsprechungen im Arbeitsrecht zum Thema Freistellung

Umkleide- und Wegezeiten

Innerbetriebliche Umkleide- und Wegezeiten gehören nicht zu der zu bezahlenden geleisteten Arbeit im Sinne des § 12.1.1 des Manteltarifvertrages zwischen der VW AG und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt (MTV VW) vom 18.12.2008.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 02.12.2020, 13 Sa 855/19, ECLI:DE:LAGNI:2020:1202.13SA855.19.00, (ID 3348)
Umkleide- und Wegezeiten

Parallelentscheidung zum Urteil der Kammer vom 02.12.2020 (13 Sa 855/19)

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 02.12.2020, 13 Sa 856/19, ECLI:DE:LAGNI:2020:1202.13SA856.19.00, (ID 3349)
Umkleide- und Wegezeiten

Parallelentscheidung zum Urteil der Kammer vom 02.12.2020 (13 Sa 855/19)

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 02.12.2020, 13 Sa 857/19, ECLI:DE:LAGNI:2020:1202.13SA857.19.00, (ID 3350)
Umkleide- und Wegezeiten

Parallelentscheidung zum Urteil der Kammer vom 02.12.2020 (13 Sa 855/19)

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 02.12.2020, 13 Sa 858/19, ECLI:DE:LAGNI:2020:1202.13SA858.19.00, (ID 3351)
Schadensersatz wegen Verfalls des Zusatzurlaubes für Schwerbehinderte

Der Arbeitgeber ist gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, den schwerbehinderten Arbeitnehmer auf dessen Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX a. F. hinzuweisen. Kommt der Arbeitgeber seinen Informations- und Hinweispflichten gemäß der Entscheidung des EuGH vom 6. November 2018 ( - C-684/16 -) nicht nach, hat der Arbeitnehmer nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch im Form des Ersatzurlaubes, der sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 251 Abs. 1 BGB in einen Abgeltungsanspruch umwandelt.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 2. Kammer, Urteil vom 16.01.2019, 2 Sa 567/18, ECLI:DE:LAGNI:2019:0116.2SA567.18.00, (ID 3216)
Zur Sonderurlaubsgewährung für eine evangelische Religionslehrerin zur Teilnahme an einer Pilgerreise



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VG Osnabrück 3. Kammer, Beschluss vom 28.08.2018, 3 B 51/18, (ID 3150)
Rechtsanwaltskosten eines Personalrats; Mitbestimmung bei der Anordnung von Überstunden

Die Rechtsanwaltskosten eines Personalrats für ein Verfahren bei der Personalvertretungskammer müssen von der Dienststelle (noch) nicht übernommen werden, wenn der Personalrat zuvor noch eine außergerichtliche Einigung anstrebt.

Die Übernahme der Rechtsanwaltskosten des Personalrats für ein außergerichtliches Verfahren scheidet regelmäßig aus.

Es spricht viel dafür, dass ein Personalrat nach § 67 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG mitbestimmen muss, wenn eine organisatorische Maßnahme (hier: Durchführung einer Fortbildung) ohne weitere Zwischenschritte zwangsläufig zum Anfall von Überstunden bei anderen Mitarbeitern führt.

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VG Oldenburg (Oldenburg) 9. Kammer, Beschluss vom 10.08.2018, 9 A 711/18, ECLI:DE:VGOLDBG:2018:0810.9A711.18.00, (ID 3128)
Arztbesuch während der Arbeitszeit

1. Grundsätzlich ist ein Arztbesuch nicht bereits dann notwendig, wenn der behandelnde Arzt einen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zur Behandlung oder Untersuchung in seine Praxis bestellt. Der Arbeitnehmer muss versuchen, die Arbeitsversäumnis möglichst zu vermeiden. Hält der Arzt außerhalb der Arbeitszeit Sprechstunden ab und sprechen keine medizinischen Gründe für einen sofortigen Arztbesuch, musste der Arbeitnehmer die Möglichkeit der Sprechstunde außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen.

2. Ein Fall unverschuldeter Arbeitsversäumnis liegt bei einem Arztbesuch vor, wenn der Arbeitnehmer von einem Arzt zu einer Untersuchung oder Behandlung einbestellt wird und der Arzt auf terminliche Wünsche des Arbeitnehmers keine Rücksicht nehmen will oder kann.

3. Auch wenn der Wortlaut von § 13 Ziffer 3 MTV Groß- und Außenhandel Niedersachsen besagt, dass in § 13 Ziffer 1 Nr. 1-4 die in Anwendung des § 616 BGB möglichen Fälle abschließend festgelegt sind, ergibt eine Auslegung des Tarifvertrages, dass hierdurch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Fälllen unverschudeter Arbeitsversäumnis im Sinne von § 14 Abs. 3 MTV nicht ausgeschlossen ist.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 7. Kammer, Urteil vom 08.02.2018, 7 Sa 256/17, (ID 3064)
Befristung - Zahlung

1. Das sich bei einer Befristungskontrollklage grundsätzlich aus § 17 TzBfG ergebende gegenwärtige Feststellungsinteresse kann ausnahmsweise fehlen, wenn das Befristungsende zum Zeitpunkt der Klagerhebung mehrere Jahre in der Zukunft liegt und ein weiteres zeitlich früheres Befristungsende zwischen den Parteien im Streit steht.

2. Die befristete Übertragung einer anderen Tätigkeit im Rahmen eines separaten Arbeitsvertrages unter Ruhendstellung eines bereits zuvor und weiterhin bestehenden Arbeitsvertrages ist nicht an den Maßstäben des § 14 TzBfG, sondern an denen des § 307 BGB zu messen, und zwar auch dann, wenn der Vertrag für die befristete Tätigkeitsübertragung sämtliche Arbeitsbedingungen für den Zeitraum der Befristung selbständig regelt.

3. Die Ausübung eigenen richterlichen Ermessens gemäß § 315 BGB betreffend eine Bonuszahlung kann sich mangels anderweitigen beiderseitigen Vortrages an einem vertraglich festgelegten 100 %-Niveau orientieren, wenn davon auszugehen ist, dass sich dieses an einer voll zufriedenstellenden Leistung orientiert.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 15. Kammer, Urteil vom 08.01.2018, 15 Sa 318/17, (ID 3060)
Arbeitsbefreiung für Schulpersonalratsmitglieder - Zeitgutschrift - Sonstiges

Nach § 99 Abs. 4 S. 2 NPersVG i.d.F. vom 22.01.2007 können Mitglieder des Schulpersonalrats, die bei der Verteilung der Freistellungsstunden unberücksichtigt geblieben sind, unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 NPersVG Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Sitzungen des Schulpersonalrats erhalten, und zwar in der Regel von solchen Tätigkeiten, die ihnen außerhalb der Unterrichtsverpflichtung obliegen.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 01.03.2017, 13 Sa 395/16, (ID 2965)
Arbeitsbefreiung für Schulpersonalratsmitglieder - Zeitgutschrift - Sonstiges

Parallelsache zu 13 Sa 395/16

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 01.03.2017, 13 Sa 396/16, (ID 2966)
Urlaubsansprüche bei Altersteilzeit im Blockmodell

1. Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht mit Beginn des Urlaubsjahres, wenn zu diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Wartezeit am Anfang des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG) erfüllt ist.

2. Ein bei Beginn des Urlaubsjahres feststehender Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sogenannten Blockmodell berechtigt wegen der damit verbundenen Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten nicht zu einer Umrechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 BUrlG, soweit dadurch die Anzahl der während der Vollbeschäftigung bereits erworbenen Urlaubstage gemindert wird.

3. § 7 TV ATZ ist gemäß § 134 BGB nichtig, soweit dadurch unter Verstoß gegen § 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG der dem Arbeitnehmer zustehende gesetzliche Urlaubsanspruch gemindert wird.

4. § 7 S. 2 TV ATZ verstößt im Anwendungsbereich des TV-L nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG, soweit der tarifliche Mehrurlaub betroffen ist. Die Tarifvorschrift zieht für die von ihr erfassten Arbeitnehmer aus sachlichen Gründen die Kürzung des Urlaubsanspruchs vom Jahr der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Jahr des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase vor, nimmt ihnen im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten aber keine Urlaubsansprüche.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 18.01.2017, 13 Sa 126/16, (ID 2952)
Fiktive Laufbahnnachzeichnung eines wegen Personalratstätigkeit überwiegend freigestellten Beamten

Es bedarf in einer dienstlichen Beurteilung der fiktiven Nachzeichnung der Laufbahn, wenn das freigestellte Personalratsmitglied während des Beurteilungszeitraums zwar Dienst geleistet hat, aber im Übrigen in erheblichem Umfang freigestellt war, so dass die dienstliche Tätigkeit nicht ausreichend repräsentativ ist, um die Qualifikation des freigestellten Beamten für den gesamten Beurteilungszeitraum zu beurteilen.

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OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 16.12.2015, 5 ME 197/15, (ID 2886)
Zur Frage, ob einem Soldaten Freizeitausgleich für Mehrarbeit (mehrgeleisteter Dienst) teilweise parallel zu der vorgeschriebenen Ruhezeit für Besatzungsangehörige von Luftfahrzeugen der Bundeswehr gewährt werden kann.



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OVG Lüneburg 5. Senat, Urteil vom 24.11.2015, 5 LB 21/15, (ID 2883)
Elterngeldrecht - Weiterzahlung des monatlichen Arbeitsentgelts im Bezugszeitraum - Verrechnung der außerhalb des Bezugszeitraums geleisteten Arbeitszeit - Busfahrer - modifiziertes Zuflussprinzip - Mindestelterngeld - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebungsbescheid - Rückzahlungsverpflichtung - kein Vertrauensschutz bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitsentgelt und Elterngeld

Der tatsächlich im Leistungszeitraum in gewohnter Höhe fortgesetzte Bezug regelmäßiger Gehaltszahlungen ist bei der Bemessung des Elterngeldes auch dann zu berücksichtigen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die entlohnte Arbeitsleistung bereits in früheren Zeiträumen erbracht worden sein mag.

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 2. Senat, Urteil vom 22.10.2014, L 2 EG 10/13, (ID 42)
einstweiliger Rechtsschutz - beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Dienstpostenübertragung und Beförderung

Ein sachlicher Grund, aus dem ein Bewerber für das angestrebte Amt nicht in Betracht kommt und vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden kann, kann darin liegen, dass dieser das erstrebte Amt bzw. die damit verbundene Funktion nicht alsbald wahrnehmen kann, etwa weil er dieses Amt letztlich nicht ausüben kann oder will (hier: Personalratstätigkeit).

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VG Oldenburg (Oldenburg) 6. Kammer, Beschluss vom 04.10.2013, 6 B 5958/13, (ID 114)
Pädagogische Mitarbeiterin an einer Grundschule - stundenweise Abrechnung

1. Es besteht kein allg. Rechtssatz, wonach die Zuweisung von Arbeitseinsätzen von weniger als einer Stunde unzulässig ist.

2. Ist eine pädagogische Mitarbeiterin für den "stundenweisen Einsatz" eingestellt, ist jeder einzelne Arbeitseinsatz in vollen Stunden abzurechnen.

3. Zur Berechnung von sog. Brückentagen und Sonderurlaub im Zusammenhang mit den Sonderregelungen für die unterrichtsfreie Zeit/Schulferien.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 11. Kammer, Urteil vom 16.07.2013, 11 Sa 142/13, (ID 127)
(Dienst- oder Arbeitsbefreiung im Sinne des § 39 Abs. 2 PersVG ND bei der Teilnahme an einer für die Tätigkeit im Personalrat erforderlichen Schulung)

Die Teilnahme eines Mitglieds des Personalrats an einer personalvertretungsrechtlichen Grundschulung, die der Erlangung für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Personalrats erforderliche Kenntnisse dient, stellt die Erfüllung einer personalvertretungsrechtlichen Aufgabe im Sinne des § 39 Abs. 2 NPersVG dar. Es besteht ein Freistellungs- und Ausgleichsanspruch gem. § 39 Abs. 2 NPersVG.

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VG Braunschweig 7. Kammer, Urteil vom 25.06.2013, 7 A 205/12, (ID 134)
Mitbestimmung der zeitlichen Lage des tariflichen Freizeitausgleichs für Reisezeiten

1. Bei der allgemein verbindlichen Regelung der Dienststellenleitung, wonach für die im Außendienst des Wasser- und Schifffahrtsamtes mit festen Arbeitszeiten beschäftigten Arbeitnehmer die Gewährung des tariflichen Freizeitausgleichs für nicht anrechenbare Reisezeiten nach § 47 Nr. 10 Abs. 5 TVöD BT-V grundsätzlich "nachrangig" gegenüber der Erholungsurlaubsgewährung ist, steht dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG zu.

2. Kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht bei Streitigkeiten über die zeitliche Lage des Freizeitausgleichs für nicht anrechenbare Reisezeiten nach § 47 Nr. 10 Abs. 5 TVöD BT-V im Einzelfall.

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VG Göttingen 6. Kammer, Beschluss vom 30.05.2012, 6 A 1/10, (ID 216)
Freistellung von Personalratsmitgliedern

§ 39 NPersVG sieht eine Quotierung von Freistellungen nach Wahlvorschlagslisten nicht vor.

Dem Personalrat müssen konkrete Personen zur Beschlussfassung über die Freistellungen vorgeschlagen werden.

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VG Göttingen 7. Kammer, Beschluss vom 29.02.2012, 7 A 2/11, (ID 242)