Rechtsprechungen im Arbeitsrecht zum Thema Arbeitszeugnis

Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn - vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers - Maßgeblichkeit der bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorliegenden Tatsachen - Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des einzigen Mitarbeiters - rechtlicher Fortbestand eines Unternehmens

1. Für die Frage einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers i. S. des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Halbsatz 2 SGB VI kommt es nicht auf die Geschäftsentwicklung des Unternehmens in den Vorjahren (hier: tiefgreifende Umstrukturierung), sondern auf die bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorliegenden Tatsachen an, insbesondere die Art der Kündigung sowie die in der Kündigung und dem Arbeitszeugnis angegebenen Beendigungsgründe.

2. Aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des einzigen Mitarbeiters eines Unternehmens kann nicht ohne weitere Aspekte auf den Willen zur Geschäftsaufgabe geschlossen werden. Entfallen die Aufgaben des ausgeschiedenen Beschäftigten nicht, sondern werden diese von einem Dritten übernommen, spricht dies für einen Fortbestand der Unternehmensorganisation und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit.

3. Der rechtliche Fortbestand eines Unternehmens ist für sich allein kein geeignetes Indiz gegen den Willen zur Geschäftsaufgabe, da es im Wirtschaftsleben ohne jegliche Geschäftstätigkeit fortbestehende Unternehmen gibt (sog. Mantelgesellschaften). Für die Annahme einer Geschäftsaufgabe ist es bei rechtlichem Fortbestand des Unternehmens notwendig, aber auch ausreichend, dass jede zumindest von fachkundiger Seite wahrnehmbare Geschäftstätigkeit wegfällt oder der Unternehmenszweck grundlegend geändert wird.

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 1. Senat, Urteil vom 20.11.2020, L 1 R 521/17, ECLI:DE:LSGNIHB:2020:1120.1R521.17.00, (ID 3336)
Entgeltzahlung im Krankheitsfall - Einheit des Verhinderungsfalls

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen der § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG trifft den Arbeitnehmer.

2. Macht der Arbeitnehmer bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit einen Entgeltfortzahlungsanspruch aufgrund neuer Erkrankung geltend, trifft ihn auch die Darlegungs- und Beweislast für das Ende der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 7. Kammer, Urteil vom 26.09.2018, 7 Sa 336/18, ECLI:DE:LAGNI:2018:0926.7Sa336.18.00, (ID 3157)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Kaufhausdetektiv im Rahmen eines Auftragsverhältnisses - Relevanz der Indizwirkung eines höheren und hinreichenden Raum für Eigenvorsorge eröffnenden Entgelts - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung

Auch soweit ein im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern höheres und hinreichenden Raum für Eigenvorsorge eröffnendes Entgelt im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung eine Indizwirkung für eine selbständige Tätigkeit aufweisen kann, fällt deren Relevanz umso geringer aus, je niedriger das jeweilige Gesamtentgeltniveau ist.

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 2. Senat, Urteil vom 25.04.2018, L 2 R 558/17, ECLI:DE:LSGNIHB:2018:0425.2R558.17.00, (ID 3106)
Zulässigkeit der Anwesenheit einer Begleitperson bei einer fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung zwecks Einstellung als Beamtenanwärter

Bei einer fachpsychiatrischen Untersuchung im Vorfeld der Einstellung als Beamtenanwärter zur Klärung der Frage der gesundheitlichen Eignung besteht regelmäßig kein Anwesenheitsrecht dritter Personen.

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OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 02.08.2016, 5 ME 103/16, (ID 2917)
Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Kraftfahrers - Ausforschungsbeweis

Es stellt keinen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar, wenn eine Partei eine Tatsache unter Beweis stellt, die sie zwar nicht unmittelbar weiß und auch nicht wissen kann, aber aufgrund anderer, ihr bekannter Tatsachen vermuten darf (BAG vom 18.09.2008, 2 AZR 1039/06, Rn. 33). Eine Partei darf jedoch nicht ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes Behauptungen ins Blaue hinein aufstellen, an deren Richtigkeit sie selbst nicht glaubt (BAG vom 10.09.2014, 10 AZR 958/13, Rn. 30).

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 7. Kammer, Urteil vom 06.11.2014, 7 Sa 443/14, (ID 36)
Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers - Stellenausschreibung - öffentlicher Arbeitgeber

Ein schwerbehinderter Bewerber ist offensichtlich ungeeignet im Sinne des § 82 Satz 3 SGB IX, wenn er nur ein erforderliches Kriterium der Stellenausschreibung nicht erfüllt, dies aufgrund seiner Bewerbung zweifelsfrei erkennbar ist und Aufnahme dieses Kriteriums als erforderlich in der Stellenausschreibung den Kriterien des Art. 33 II GG entspricht.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 5. Kammer, Urteil vom 03.04.2014, 5 Sa 1272/13, (ID 74)
Formularmäßiger Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage

Enthält ein formularmäßiger Verzicht auf das Recht Kündigungsschutzklage zu erheben im Gegenzug die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit der Note gut zu erteilen, ist dieser Verzicht wirksam, es sei denn, dem Arbeitnehmer steht unter Berücksichtigung der herkömmlichen Darlegungs- und Beweislast in einem Zeugnisprozess eine gute Beurteilung zweifelsfrei zu.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 5. Kammer, Urteil vom 27.03.2014, 5 Sa 1099/13, (ID 76)
Abfindungsanspruch - Auslegung einer Abfindungszusage bei Eigenkündigung

Die Auslegung einer "Abfindungszusage" für das Verbleiben einer Notariatsfachangestellten bis zur "Nichtfortführung des Notariats" kann ergeben, dass die Zahlung auch bei Eigenkündigung nach Erreichen der Altersgrenze der Notare beansprucht werden kann.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 1. Kammer, Urteil vom 25.09.2012, 1 Sa 497/12, (ID 188)
Verbeamtung bei starkem Übergewicht



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VG Hannover 13. Kammer, Urteil vom 19.11.2009, 13 A 6085/08, (ID 631)
Eingruppierung eines Oberarztes nach dem TV-Ärzte - Übertragung der ständigen Vertretung des Chefarztes

1. Für die Erfüllung der Tarifmerkmale der Entgeltgruppe Ä 4 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 30.10.2006 ist es nicht erforderlich, dass der Arzt, dem die ständige Vertretung des Leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen wurde, alle Aufgaben des Chefarztes ständig neben diesem erledigt. Er muss den Chefarzt lediglich im Vertretungsfall in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertreten können. Der Umfang der tatsächlichen Vertretung hängt dabei insbesondere bei der Anwesenheitsvertretung wesentlich auch vom Willen des Vertretenen und sonstigen Aufgabenverteilungen in der Klinik ab.

2. Überläßt der Arbeitgeber die Bestellung eines ständigen Vertreters des Leitenden Arztes den Chefärzten der Kliniken/Abteilungen, so muss sich der Arbeitgeber dies als Übertragung durch den Arbeitgeber i. S. d. Entgeltgruppe Ä 4 des TV-Ärzte zurechnen lassen.



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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 17. Kammer, Urteil vom 03.04.2009, 17 Sa 904/08 E, (ID 773)
Schadenersatz bei unrichtigen Auskünften des Arbeitgebers über den ausgeschiedenen Arbeitnehmer

Aufgrund der nachwirkenden Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Interesse des ausgeschiedenen Arbeitnehmers Dritten gegenüber, bei denen sich der Arbeitnehmer um eine neue Anstellung bewirbt, Auskünfte über seine Leistungen und sein Verhalten zu erteilen. Die Auskunft muss wahrheitsgemäß im Sinne einer vollständigen, gerechten und nach objektiven Grundsätzen getroffenen Beurteilung sein. Hat der frühere Arbeitgeber allerdings rechtswidrig und schuldhaft eine unrichtige Auskunft erteilt, wobei er sich das Verschulden seines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurechnen lassen muss (§§ 278, 831 BGB) und entsteht dadurch dem Arbeitnehmer ein Schaden, etwa weil es deshalb nicht zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages gekommen ist, so ist er dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz ggf. in Höhe des beim neuen Arbeitgeber entgangenen Verdienstes unter dem Gesichtspunkt einer positiven Pflichtverletzung bzw. einer unerlaubten Handlung, §§ 823 Abs. 1, 824, 826 BGB (unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht), verpflichtet (vgl. BAG vom 26.02.1976 - 3 AZR 215/75 - AP BGB § 252 Nr. 6 = EzA BGB § 630 Nr. 6 zur Haftung des Arbeitgebers bei Nichterteilung eines Arbeitszeugnisses; LAG Berlin vom 08.05.1989 - 9 Sa 21/89 - NZA 1989, 965).Der Arbeitnehmer ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der potentielle Arbeitgeber bereit gewesen wäre, ihn einzustellen, und wegen der unrichtigen Auskunft davon Abstand genommen hat.Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, der die Grundlage auch nur für eine tatsächliche Vermutung in der Richtung bieten könnte, dass die Erfolglosigkeit einer Bewerbung oder auch einer Vielzahl von Bewerbungen um einen neuen Arbeitsplatz auch bei guter Qualifikation des Bewerbers und gutem Arbeitszeugnis auf einer vom ehemaligen Arbeitgeber erteilten negativen Auskunft über den Bewerber beruhen müsste (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht vom 20.12.1979 - 12/10 Sa 28/79 - ARST 1980, 156).

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 9. Kammer, Urteil vom 29.05.2007, 9 Sa 1641/06, (ID 1349)
Arbeitszeugnis: Bindung an den Wortlaut eines Zwischenzeugnisses - Widerruf der Prokura

1. Die Formulierung in einer Aufhebungsvereinbarung, "der Arbeitnehmer erhalte ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis auf Basis des Zwischenzeugnisses. Der Zeugnistext werde auf Basis des Zwischenzeugnisses formuliert", verpflichtet den Arbeitgeber, ein mit dem Zwischenzeugnis inhaltsgleiches Endzeugnis zu erstellen. Der Wortlaut des Zwischenzeugnisses ist der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzupassen.

2. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, den Widerruf der Prokura des Arbeitnehmers im Zeugnis aufzuführen.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 9. Kammer, Urteil vom 13.03.2007, 9 Sa 1835/06, (ID 1421)
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe infolge fehlender gesundheitlicher Bewährung (Hörschaden)

1. Zu den Anforderungen an die Prognose, ob sich ein Beamter in der Probezeit in gesundheitlicher Hinsicht bewährt hat.

2. Steht die Nichtbewährung eines Beamten auf Probe in gesundheitlicher Hinsicht fest, bedarf es regelmäßig keiner besonderen Ermessenserwägungen, vielmehr ist das Ermessen dahingehend intendiert, dass der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen ist.

3. Dies gilt um so mehr, wenn vorab rechtskräftig entschieden worden war, dass der Probebeamte wegen Nichtbewährung in gesundheitlicher Hinsicht nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden kann.

4. Allein der Umstand, dass eine Entlassung nicht innerhalb der (höchstens) 5-jährigen Probezeit verfügt wurde, begründet keinen Vertrauensschutz und keinen Anspruch auf Übernahme als Lebenszeit.

5. Im Rahmen der Mitbestimmung nach § 65 I Nr. 13 NPersVG steht es dem Personalrat nicht zu, die Befähigung eines Probebeamten in gesundheitlicher Hinsicht zu beurteilen. Auf einer solchen Beurteilung beruhende Gründe für die Versagung seiner Zustimmung liegen gemäß § 68 II 6 NPersVG offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung.

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VG Oldenburg (Oldenburg) 6. Kammer, Urteil vom 13.09.2006, 6 A 744/05, (ID 1602)
Anspruch eines GmbH-Geschäftsführers auf Gehaltsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

Die Gehaltszahlung eines GmbH-Geschäftsführers für den vertraglich vereinbarten "Krankheitsfall oder bei sonstiger unverschuldeter Verhinderung" ist jedenfalls dann mangels Verschulden zu leisten, wenn der Geschäftsführer auf ärztliche Atteste vertraut hat und aufgrund dieser Atteste von seiner Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist. Auf die Feststellung einer tatsächlichen Erkrankung kommt es bei gegebener Vertragsgestaltung entscheidungserheblich nicht mehr an.Es geht um die Auslegung des Austellungsvertrages!

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OLG Oldenburg (Oldenburg) 14. Zivilsenat, Urteil vom 30.03.2006, 14 U 119/05, (ID 1701)
Negative Zukunftsprognose - Krankheitsbedingte Kündigung

1. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des bereits mehrere Monate an einem Wirbelsäulenleiden erkranken, nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers ist ungewiss, wenn dieser auf Anfrage des Arbeitgebers zum einen mitteilt bei nicht leidensgerechter Umgestaltung seines Arbeitsplatzes werde er wieder arbeitsunfähig erkrankten und zum anderen ausführt, er wolle den bisher ausgeübten Beruf als Dreher (Zerspanungstechniker) zukünftig nicht ausüben, da er dazu körperlich nicht mehr in der Lage sei.2. Vor Inkrafttreten des § 84 Abs. 2 SGB IX zum 1. Mai 2004 gab es für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer nach krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf leidensgerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes (vgl. § 81 Abs. 4 Nr. 4, 5 SGB IX) oder Präventionsmaßnahmen i. S. v. § 84 Abs. 2 SGB IX, die einer personenbedingten Kündigung vorauszugehen hatten.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 1. Kammer, Urteil vom 29.03.2005, 1 Sa 1429/04, (ID 1950)
Eingruppierung eines Gelegenheitsvertreters der Geschäftsstellenleitung bei der Techniker Krankenkasse - Gleichbehandlungsgrundsatz - Tarifauslegung

1. Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe 9 TKT haben Vertreter/Vertreterinnen von Geschäftsstellen mit 19.976 bis 22.999 Versicherten, sofern eine entsprechende Stelle eingerichtet ist und die Stellenvertretung dauerhaft übertragen wurde. Wiederholte Abwesenheitsvertretung erfüllen die Voraussetzungen nicht.



2. Nach dem 9.9.1998 haben "ständige Gelegenheitsvertreter" der Geschäftsstellenleiter/Innen aufgrund der an diesem Tage zwischen dem Vorstand und dem Hauptpersonalrat abgeschlossenen Dienstvereinbarung Anspruch auf Vergütung zwei Gruppen unter der Dienststellenleitung, wenn sie nach dem 9.9.1998 Abwesenheitsvertretung mit Wissen des Arbeitgebers tatsächlich wahrgenommen haben. Soweit in der Vereinbarung vom 9.9.1998 vorgesehen ist, dass der erfolgreiche Bewerber rückwirkend Vergütungsansprüche für Zeiten beanspruchen kann, in denen der erfolglose Bewerber die Vertretungstätigkeiten wahrgenommen hat, liegt darin ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Der erfolglose Bewerber kann für diesen Zeitraum die gleiche Vergütung nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 5. Kammer, Urteil vom 19.05.2003, 5 Sa 1302/02, (ID 2444)
Mutterschutzlohn - Beschäftigungsverbot - Arbeitsunfähigkeit - Beweislast



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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 5. Kammer, Urteil vom 20.01.2003, 5 Sa 833/02, (ID 2552)
Honorarspruch des Vermittlers eines Lizenzfußballspielers: Darlegungs- und Beweislast für eine "übliche Provision" in einem Altfall



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OLG Celle 11. Zivilsenat, Urteil vom 16.01.2003, 11 U 157/02, (ID 2556)
Haftung des Kapitalanlagevermittlers: Aufklärungspflichtverletzungen bei kreditfinanzierter Beteiligung an einem Dreiländerfonds



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OLG Celle 11. Zivilsenat, Urteil vom 15.08.2002, 11 U 291/01, (ID 2654)