Kündigung

Arbeitszeugnis aus Schulnoten?

02.09.2021 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses.

Ob der Arbeitgeber ein solches Zeugnis auch dadurch erteilen darf, dass er dem Arbeitnehmer ohne Fließtext Schulnoten für einzelne Fähigkeiten erteilt, ist fraglich.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass eine solche Beurteilung in Tabellenform nicht ausreichend ist (Urteil vom 27.04.2021 – Aktenzeichen: 9 AZR 262/20):

Geklagt hatte ein Elektriker, der von seiner Arbeitgeberin ein Arbeitszeugnis erhalten hatte, das als Leistungs- und Verhaltensbeurteilung nur eine Tabelle enthielt, die wie ein Schulzeugnis abgestuft zwischen „sehr gut“, „gut“ und „befriedigend“ verschiedene Kriterien bewertete.

Nach dem BAG ist das nicht rechtmäßig.

Zum einen könne nur ein Fließtext dem Zeugnisleser verständlich machen, welche Einzelmerkmale für das konkrete Arbeitsverhältnis überhaupt von Bedeutung gewesen seien und über welche insofern relevanten Eigenschaften der Arbeitnehmer verfüge. Bei der bloßen stichwortartigen Benotung fehle der Kontext. Außerdem erwecke eine Beurteilung nach Schulnoten den nur scheinbaren Eindruck der Differenziertheit und Objektivität. Tatsächlich seien die Noten – anders als etwa in der Schule - mangels Vergleichbarkeit und festgelegter Ziele wenig aussagekräftig.

Noch Fragen? Wir informieren Sie gerne telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch: Tel.: 0541 - 999 7 444