Kündigung

Neue Home-Office-Regelung in Kraft

01.02.2021 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Am 27.01.2021 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Die Verordnung gilt zunächst bis zum 15.03.2021 und regelt verschiede Pflichten zur Prävention gegen Corona-Infektionen am Arbeitsplatz. Kernstück ist die neuartige Pflicht zum Home-Office sein.

Geregelt ist nunmehr, dass Arbeitgeber den Arbeitnehmern bei Büroarbeit oder – so die Regelung – ,,vergleichbaren“ Tätigkeiten die Arbeit in der Wohnung ,,anbieten“ muss. Die Regelung bedeutet also nicht, dass Arbeitnehmer zur Arbeit im Home-Office verpflichtet werden können. Es gilt weiterhin, dass grundsätzlich jeder Arbeitnehmer, der von zuhause aus arbeiten soll, dem auch zustimmen muss.

Außerdem sieht die Verordnung eine weitere wichtige Einschränkung vor: Die Pflicht gilt nur, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Was zwingende betriebliche Gründe sind, regelt die Verordnung nicht. Da die Gründe zwingend sein müssen, dürften rein technische oder organisatorische Gründe nur vorübergehend ausreichend sein. Jedenfalls trägt der Arbeitgeber im Zweifel die Darlegungs- und Beweislast, dass tatsächlich solche Gründe existieren.

Wird gegen die Verordnung verstoßen, können die zuständigen Behörden die Betriebstätigkeit untersagen. Dass dies häufig passieren wird, sollte angesichts der begrenzten Ressourcen der Behörden, der kurzen Geltungsdauer der Verordnung und der Argumentationsmöglichkeiten der Arbeitgeber unwahrscheinlich sein.

Noch Fragen? Wir informieren Sie gerne telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch: Tel.: 0541 - 999 7 444