Kündigung

Bundesarbeitsgericht: Kein Lohn im Lockdown

22.10.2021 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Mit einem Urteil vom 13.10.2021 (Aktenzeichen: 5 AZR 211/21) hat das Bundesarbeitsgericht eine Grundsatzfrage entschieden: Haben Arbeitnehmer einen Lohnanspruch bei behördlich angeordneten flächendeckenden Betriebsschließungen?

Überwiegend wurde die Frage in der Rechtsprechung bislang bejaht. Mehrere Landesarbeitsgerichte urteilten, dass Arbeitnehmern auch im Corona-Lockdown der Anspruch auf Lohnzahlung zustehe.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun letztinstanzlich anders entschieden.

Geklagt hatte eine Verkäuferin, die in einem Nähmaschinengeschäft auf geringfügiger Basis beschäftigt war. Das Geschäft musste wie viele andere Einzelhandelsgeschäfte im Frühjahr 2020 wegen einer Allgemeinverfügung der Stadt Bremen zum Corona-Lockdown vorübergehend schließen. Der Arbeitgeber zahlte für den betreffenden Zeitraum dann keinen Lohn. Hiergegen klagte die Verkäuferin. Das Arbeitsgericht Verden und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gaben der Verkäuferin recht.

Gesetzlicher Ausgangspunkt hierfür ist der sogenannte Annahmeverzugslohn, § 615 BGB. Nach dieser Norm können Arbeitnehmer auch dann ihren Lohn geltend machen, wenn sie zwar nicht arbeiten, ihre Arbeitsleistung aber anbieten und der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht annimmt. Ein solcher Fall liegt nach dem Gesetz auch vor, wenn der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls zu tragen hat.

Wann der Arbeitgeber das Risiko zu tragen hat, regelt das Gesetz allerdings nicht ausdrücklich. Nach der Rechtsprechung ist im Grundsatz anerkannt, dass der Arbeitgeber das sogenannte Betriebsrisiko zu tragen hat. Weil ihm auch die Gewinne zustehen, muss er auch die Verluste tragen, die mit dem Unterhalt eines Betriebes einhergehen. Dementsprechend haben die Arbeitsgerichte überwiegend auch während der Corona-Pandemie einen Lohnanspruch wegen Annahmeverzugs im Lockdown angenommen.

Das Bundesarbeitsgericht befand jetzt jedoch abweichend davon, dass sich im Fall flächendeckender Betriebsschließungen gerade nicht das in einem bestimmten Betrieb angelegte Betriebsrisiko realisiere. Es erfolge vielmehr ein hoheitlicher Eingriff, der die gesamte Gesellschaft betreffe. Diese allgemeinen, alle betreffenden Nachteile habe nicht der Arbeitgeber als Betriebsinhaber, sondern der Staat insgesamt zu tragen.

Das Urteil dürfte vor allem Folgen für Minijobber haben – ihnen steht nach der bisherigen gesetzlichen Regelung kein Kurzarbeitergeld zu.

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