Kündigung

Geringfügige Beschäftigung

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, das geringfügig Beschäftigte weniger Schutz im Arbeitsrecht genießen. Vielmehr gilt, auch Minijobber, die nur in Teilzeit arbeiten sind vollkommen gleichberechtigte Arbeitnehmer und müssen entsprechend genauso behandelt werden wie Vollzeitarbeitnehmer.

Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist weder für eine geringfügige Beschäftigung noch für einen Vollzeitarbeitsvertrag gesetzlich vorgeschrieben. Der Arbeitgeber ist jedoch gemäß dem Nachweisgesetz verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem Beginn der Beschäftigung die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Da hierdurch vom Aufwand her kaum ein Unterschied zu einem schriftlichen Arbeitsvertrag besteht, empfiehlt es sich, gleich einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. Gerade bei Minijobs gilt dieses besonders, da hierbei zwei Besonderheiten zu beachten sind:
So muss der Arbeitgeber bei einer geringfügigen Beschäftigung schriftlich darauf hinweisen, dass der geringfügig Beschäftigte durch Verzicht auf Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung den Status eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erlangen kann. Außerdem muss bei, im Minijobbereich häufig vorkommenden, befristeten Arbeitsverhältnissen eine schriftliche Befristungsregelung getroffen werden.

Kündigungsschutz bei geringfügiger Beschäftigung


Auch auf eine geringfügige Beschäftigung sind das Kündigungsschutzgesetz und andere Gesetze und Tarifverträge, welche Kündigungsbeschränkungen enthalten, anwendbar. Im allgemeinen Kündigungsschutz gibt es für geringfügige Beschäftigung keinerlei abweichende Regelungen.

Urlaubsanspruch bei geringfügiger Beschäftigung


Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Wie viele bezahlte Urlaubstage dem Arbeitnehmer zustehen, richtet sich entweder nach dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder dem Bundesurlaubsgesetz. Teilzeitkräfte in geringfügiger Beschäftigung erhalten zwar weniger Urlaubstage als Vollzeitkräfte, da sie jedoch nur Urlaub für tatsächliche Arbeitstage, zum Beispiel wenn sie lediglich zwei Tage je Woche arbeiten, nehmen müssen, haben geringfügig Beschäftigte trotzdem die gleiche Menge arbeitsfreier Wochen wie Vollzeitbeschäftigte.

Entgeltfortzahlung bei Krankheit


Geringfügig Beschäftigte haben im Krankheitsfall vollen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Krankengeld seitens der Krankenkasse.

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