Verletzt ein Arbeitnehmer seine vertraglich verankerten Pflichten, so muss er im Normalfall bevor ihm gekündigt wird erst durch den Arbeitgeber abgemahnt werden. Die Abmahnung dient zum einen dem Zweck, den Arbeitnehmer zum Einhalten seiner Pflichten aufzufordern, zum anderen ihm Gelegenheit zu bieten, sein Fehlverhalten zu korrigieren. Natürlich nur, wenn es sich bei dem Fehlverhalten nicht um schwerwiegende Pflichtverletzungen wie Straftaten oder gar Drohungen gegenüber dem Arbeitgeber handelt. In solchen Fällen kann auch ohne vorhergehende Abmahnung eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden.
Der Gegenstand einer Abmahnung beschränkt sich auf schlechte Leistungen oder Fehlverhalten des Arbeitnehmers, die seine im Arbeitsvertrag geregelten Pflichten (und Nebenpflichten) betreffen und vom Arbeitnehmer selbst geändert werden können. Hierzu zählen beispielsweise Unpünktlichkeit, Arbeitsverweigerung, unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz oder Fehlverhalten wie Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Die Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers muss in einer Abmahnung Berücksichtigung finden, genau wie die Verhältnismäßigkeit. Langsame Leistungserbringung (als bei Kollegen) aufgrund nicht vorhandener Kenntnisse stellen genau so wenig einen Abmahngrund dar, wie Bagatellverstöße (z. B. Licht angelassen).
Es gibt keine gesetzliche Regelung, in welcher Form eine Abmahnung zu erfolgen hat. Sie kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen, sollte aber aus Gründen der Belegbarkeit immer in Schriftform ausgestellt werden, da der Arbeitgeber im Falle eines Gerichtsprozesses die Beweislast zu tragen hat. Ob eine Abmahnung tatsächlich mit dem Wort "Abmahnung" betitelt ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist einzig und allein der Inhalt, der in jedem Fall zwei wesentliche Punkte enthalten muss. Dieses sind zum einen eine Rüge die Auskunft gibt, welche arbeitsvertraglichen Pflichten durch den Arbeitnehmer verletzt wurden und wie er das Fehlverhalten korrigieren soll. Zum anderen muss die Abmahnung eine Warnung enthalten, dass bei fortgesetzter oder erneuter Pflichtverletzung das Arbeitsverhältnis gefährdet ist und möglicherweise eine Kündigung folgen kann. Sollte einer dieser Bestandteile in der Abmahnung fehlen, ist diese unwirksam. Die abgemahnte Pflichtverletzung muss exakt durch Art, Ort und Zeitpunkt dokumentiert werden. Formulierungen wie "häufiges Zuspätkommen" sind unzulässig.