Kündigung

Arbeitsvertrag

Bei einem Arbeitsvertrag handelt es sich um eine spezielle Form des sogenannten Dienstvertrages der die soziale Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber mit einschließt. Im Arbeitsvertrag werden die Pflichten beider Parteien, also des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers, geregelt. Hierbei ist der Inhalt prinzipiell von den Vertragsparteien frei verhandelbar. Damit der Arbeitgeber die soziale Abhängigkeit des Arbeitnehmers nicht ausnutzen kann, gibt es jedoch einschränkende gesetzliche Regelungen zum Schutz des Arbeitnehmers.

Wie kommt ein Arbeitsvertrag zustande?


Wie jeder privatrechtliche Vertrag, so kommt auch der Arbeitsvertrag durch Antrag und Annahme zustande. In der Regel besteht der Antrag darin, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag vorlegt, der dann vom Arbeitnehmer unterschrieben wird, was die Annahme des Vertrages darstellt. Es ist jedoch nicht zwingend erforderlich, dass ein Arbeitsvertrag schriftlich formuliert wird. Der Arbeitgeber ist zwar verpflichtet, die Vertragsbedingungen binnen eines Monats schriftlich niederzulegen, das Versäumen dieser Pflicht führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages. Bei befristeten Arbeitsverträgen ist dieses anders. Fehlt in einem solchen Fall die schriftliche Niederlegung, gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet. Grundsätzlich empfiehlt es sich, einen Arbeitsvertrag schriftlich festzuhalten. Denn ohne einen schriftlichen Arbeitsvertrag sind die, in diesem Arbeitsvertrag geregelten Ansprüche und Pflichten, nur schwer zu beweisen und damit gerichtlich durchzusetzen.

Gegenstand des Arbeitsvertrages


Arbeitsverträge lassen sich befristet und unbefristet schließen. Damit die Befristung eines Arbeitsvertrages wirksam ist, müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. So darf ein Arbeitsvertrag ohne sachliche Begründung höchstens für eine Dauer von zwei Jahren befristet werden. Während dieser Zeit sind drei Verlängerungen zulässig. Wenn ein sachlicher Grund vorliegt, darf abweichend hiervon auch länger und öfter befristet werden. Ein solcher Grund kann beispielsweise die Vertretung eines Arbeitnehmers oder Saisonarbeit sein. Liegen solche Voraussetzungen nicht vor, ist die Befristung unwirksam und es liegt somit ein unbefristeter Arbeitsvertrag vor.

Bestehende Tarifverträge haben ebenfalls erheblichen Einfluss auf den Arbeitsvertrag. Ist der Arbeitnehmer beispielsweise Gewerkschaftsmitglied (und der Arbeitgeber Verbandsmitglied) gibt es einen Allgemeinverbindlichen Tarifvertrag, darf durch den Arbeitsvertrag nicht vom Tarifvertrag abgewichen werden, es sei denn, der Tarifvertrag gestattet dies nicht ausdrücklich.

Sind in einem Arbeitsvertrag bestimmte Einzelheiten nicht geregelt, so gelten stets die gesetzlichen Bestimmungen. Wurde im Arbeitsvertrag keine Vereinbarung über eine Bezahlung, bzw. die Höhe Einer Entlohnung getroffen, so gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeitsleistung den Umständen entsprechend nur gegen Vergütung erwartbar ist. Die Höhe der Bezahlung richtet sich dann nach der üblichen Vergütung und gilt ebenso als vereinbart. Auch im Falle von Kündigungsfristen gelten bei Nichterwähnung dann die gesetzlichen Kündigungsfristen.

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