Kündigung

Lohnkürzung wegen Nichtarbeit im Home-Office

04.12.2023 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Rückzahlung von Arbeitslohn für Zeiten in Home-Office.

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern, 5 Sa 15/23, hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin den Lohn kürzen wollte, da er eine tatsächliche Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin im Home-Office bezweifelte. Nach dem LAG muss er hierzu jedoch darlegen und beweisen, dass die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitspflicht tatsächlich nicht oder nicht im vollen Umfang nachgekommen ist.

In den Verfahren stritten die Parteien unter anderem über die Rückzahlung von Arbeitslohn für Zeiten in Home-Office. Der klagenden Arbeitnehmerin war es gestattet gewesen, im Home-Office zu arbeiten, wobei sie monatlich die geleisteten Arbeitszeiten in einer vorgegebenen Tabelle erfassen musste. Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, verlangte die Arbeitnehmerin von dieser unter anderem Zahlung von Lohn. Dies verweigerte die Arbeitsgeberin jedoch mit Verweis darauf, dass sie ihrerseits Rückzah-lungsansprüche gegen die Arbeitnehmerin habe. Denn die Arbeitnehmerin habe zwar Ar-beitszeiten von insgesamt 300,75 Stunden im Home-Office angegeben, sie habe hierfür je-doch keinen objektivierbaren Arbeitsnachweis vorgelegt. Dementsprechend bezweifelte die Arbeitgeberin, dass die Arbeitnehmerin tatsächlich im angegebenen Umfang gearbeitet hatte.

Nachdem bereits das Arbeitsgericht entschieden hatte, dass die Arbeitnehmerin nicht zur Rückzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet sei, wurde dies von dem LAG Mecklenburg-Vorpommern in der Berufung bestätigt. Das LAG war der Ansicht, dass die Arbeitgeberin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend nachgekommen sei. Denn sie habe nicht ausreichend vorgetragen, dass und in welchem Umfang die Arbeitnehmerin ihre Arbeitspflicht nicht erfüllt habe. Sie habe weder eine Nichtleistung in Umfang der 300,75 Stunden noch in geringerer Zahl belegt. Sie hätte zumindest vortragen müssen, dass die Arbeitnehmerin an einzelnen Tagen oder Stunden nicht gearbeitet habe und welche Tage oder Stunden dies betrifft.

Dass die Arbeitnehmerin im Home-Office Arbeitsleistungen erbracht habe, sei jedenfalls durch E-Mails nachvollziehbar. In diesen seien auch Anlagen beigefügt gewesen, die auf vo-rangegangene Arbeitsleistungen der Arbeitnehmerin schließen ließen. Unerheblich sei je-denfalls, ob die Arbeitnehmerin die Arbeiten in der gewünschten Zeit oder in dem gewünsch-ten Umfang erledigt habe. Denn ein Arbeitnehmer genüge seiner Leistungspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeite.

Folglich sind hohe Anforderungen an den Nachweis der Nichtleistung zu stellen, will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn wegen vermuteter Nichtarbeit im Home-Office kürzen.

Noch Fragen? Wir informieren Sie gerne telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch: Tel.: 0541 - 999 7 444