Kündigung

Drohung mit Krankheit = Kündigung?

04.03.2022 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Äußerste Vorsicht für Arbeitnehmer bei Ankündigung krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.

Bei der Ankündigung krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist aus Sicht der Arbeitnehmer äußerste Vorsicht geboten. Das bestätigte erneut das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.07.2020 – 8 Sa 430/19):

In diesem Fall bestand zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin Streit über den Arbeitsort. Die Arbeitgeberin hatte dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass sie die Büroräume in ein anderes Gebäude verlagern wollte. Dies hätte für den Arbeitnehmer einen längeren Arbeitsweg bedeutet, womit er nicht einverstanden war. Daraufhin kam es zu einem mehrtägigen Streit zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Vorgesetzten, wobei der Arbeitnehmer zwischenzeitlich freigestellt wurde. Da keine Einigung zustande kam, wurde der Arbeitnehmer aufgefordert, am nächsten Tag wieder zur Arbeit zu erscheinen. Hieraufhin erwiderte der Arbeitnehmer, er könne ja noch krank werden. Am folgenden Tag überreichte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und blieb der Arbeit fern.

Die daraufhin von der Arbeitgeberin erklärte fristlose Kündigung hielt der gerichtlichen Überprüfung stand. Das LAG befand, dass es der Arbeitgeberin vorliegend unzumutbar war, den Arbeitnehmer auch nur vorübergehend weiter zu beschäftigen. Denn, so das Gericht, das Vertrauensverhältnis werde regelmäßig zerstört, wenn sich der Arbeitnehmer eines Nötigungsmittels bediene, um den Arbeitgeber zu einer bestimmten Handlung zu bewegen. Indem der Arbeitnehmer hier in Aussicht gestellt hatte, krank zu sein, falls die Arbeitgeberin ihre Weisung, am nächsten Tag an einem bestimmten Ort zur Arbeit zu erscheinen, nicht ändern sollte, hat der Arbeitnehmer sich eines erpresserischen Mittels bedient. Das Herbeiführen einer Zwangslage, in der dem Arbeitgeber ein Schaden (Lohnfortzahlung bei Krankheit) angedroht wird, falls er seine Weisung nicht ändert, zerstört regelmäßig das Vertrauen.

Unbeachtlich ist nach der Rechtsprechung dabei in aller Regel, ob später tatsächlich Arbeitsunfähigkeit eintritt. Denn Grund für die Kündigung ist allein die nötigende Drohung, die bereits an sich unzumutbar für den Arbeitgeber ist. Derartige Drohungen, auch wenn sie später gar nicht umgesetzt werden, können also für Arbeitnehmer schwerwiegende Konsequenzen haben.

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