Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied am 22.06.2021 (Aktenzeichen: 3 Sa 23 öD/21) über den Entschädigungsanspruch einer Stellenbewerberin in der öffentlichen Verwaltung. Die Bewerberin sah sich durch die Verwendung des sogenannten Gendersternchens in der Stellenausschreibung benachteiligt und forderte eine Entschädigung in Geld.
Die Klägerin war zweigeschlechtlich geboren. Der Beklagte Landkreis hatte eine Stellenausschreibung veröffentlicht, in der er um Bewerbungen von ,,Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialpädagog*innen und Diplom-Heilpädagog*innen“ warb. Nachdem die Klägerin sich hierauf beworben hatte, wurde ihr eine Absage erteilt. Sie begründete ihre Klage damit, dass sie durch die Formulierung mit dem „*-“Sternchen benachteiligt worden sei. Denn durch das Sternchen in der Stellenausschreibung werde in unzulässiger Weise auf den Aspekt des Geschlechts abgestellt.
Das Landesarbeitsgericht wies die Klage in zweiter Instanz ab. Zwar muss nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch eine Stellenausschreibung geschlechtsneutral formuliert sein, und ein Verstoß kann eine Entschädigungspflicht auslösen. Jedoch, so das Gericht, stelle das Sternchen keine Benachteiligung dar. Eine Ausschreibung sei dann geschlechtsneutral, wenn sie sich an alle Personen, unabhängig vom Geschlecht, richte. Sodann ging das Gericht unter Bezugnahme auf die Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung davon aus, dass gerade das verwendete Sternchen bedeuten solle, dass das Geschlecht keine Rolle spiele.
Außerdem war in der Ausschreibung von Fachkräften ,,m/w/d“ die Rede. Hierzu behauptete die Klägerin, das ,,d“ könne für „deutsch“ stehen. Für diesen von der allgemeinen Bedeutung „divers“ abweichenden Gebrauch sah das Gericht jedoch keine Anhaltspunkte.
Die begehrte Entschädigung erhielt die Klägerin daher nicht.