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In der 1. Instanz bekam der Kläger vor dem Arbeitsgericht Emden Recht. Durch das Urteil des EuGH vom 14.05.2019, Az. C-55/18, werde die bisherige Rechtsprechung zur Darlegungslast im Überstundenprozess modifiziert, so das Arbeitsgericht. Der EuGH hatte entschieden, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, ein System zur objektiven, verlässlichen und zugänglichen Erfassung der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer einzurichten. Dabei gilt die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit bereits ab der ersten begonnen Arbeitsstunde und nicht nur für geleistete Überstunden. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts sei es daher ausreichend, dass der Arbeitnehmer die Zahl der geleisteten Überstunden vorträgt. Dies habe der Kläger getan. Die Beklagte habe hierzu nicht hinreichend konkret dargelegt, dass der Kläger Pausenzeiten tatsächlich in Anspruch genommen habe.

In der Berufungsinstanz entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zu Gunsten der Beklagten und wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Revision des Klägers vor dem BAG blieb jedoch erfolglos. Nach Ansicht des BAG bleibt die bisherige Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast bestehen. Die Entscheidung des EuGH zur Arbeitszeitaufzeichnung habe hierauf keinen Einfluss. Diese ist vor dem Hintergrund der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und von Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergangen. Hierdurch werden nur Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer geregelt, jedoch nicht die Vergütung der Arbeitnehmer. Daher haben sie keinen Einfluss auf die anzuwenden Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast im Vergütungsprozess vor deutschen Gerichten. Es ist damit weiterhin Sache des Arbeitnehmers darzulegen, dass er überhaupt Mehrarbeit geleistet hat oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitzuhalten hat. Zudem hat er darzulegen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt wurden.

Zur Darlegung reicht insbesondere nicht die bloße Behauptung, Überstunden geleistet zu haben, ohne den Umfang der durchgeführten Arbeiten näher zu beschreiben. Konkret habe der Kläger daher nicht ausreichend dargelegt, dass er ohne Pausenzeiten hätte durcharbeiten müssen, um seine Auslieferungsfahrten zu erledigen.

Die klageweise Durchsetzung von geleisteten Überstunden wird daher weiterhin nur dann gelingen, wenn der Arbeitnehmer mittels Zeiterfassung konkret darlegen kann, an welchen Tagen und zu welcher Uhrzeit er tatsächlich über die vereinbarte Stundenzahl hinaus Mehrarbeit geleistet hat und dass dies mit dem Wissen und Willen des Arbeitgebers erfolgt ist.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Osnabrück

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