Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.11.2021 (Aktenzeichen: 5 AZR 334/21) eine Entscheidung zu der Frage getroffen, inwieweit Arbeitgeber die Kosten für Arbeitsmittel auf die Arbeitnehmer abwälzen können.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der für einen Lieferdienst arbeitete. Er fuhr mit dem Fahrrad Speisen von Restaurants zu Kunden. Nach dem Arbeitsvertrag sollte der Arbeitnehmer hierfür sein privates Fahrrad nutzen. Außerdem regelte der Vertrag, dass der Arbeitnehmer eine bestimmte App der Arbeitgeberin verwenden musste, die auf dem privaten Smartphone des Arbeitnehmers installiert und unter Nutzung des Datenvolumens des Arbeitnehmers – konkret monatlich etwa zwei Gigabyte - zum Einsatz kommen sollte.
Der Arbeitnehmer verklagte nun die Arbeitgeberin auf Bereitstellung von Smartphone und Fahrrad.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Zwar kann grundsätzlich im Arbeitsvertrag frei geregelt werden, wer welche Kosten trägt. Jedoch handelt es sich bei Arbeitsverträgen regelmäßig um AGB der Arbeitgeber, so dass hier besondere Regeln gelten. Gemäß § 307 BGB darf der Verwender von AGB die Gegenseite, hier also den Arbeitnehmer, nicht unangemessen benachteiligen. Unangemessen benachteiligt wird, so das BAG, der Arbeitnehmer, wenn die Kosten der wesentlichen Betriebsmittel, insbesondere für Anschaffung, Betriebskosten, Verschleiß oder Wertverfall, ohne Ausgleich auf ihn abgewälzt werden. Denn, so das BAG, nach dem gesetzlichen Grundgedanken muss der Arbeitgeber die Kosten tragen, weil er als Unternehmer auch den Nutzen aus der Arbeitsleistung zieht.
Das BAG stellt aber auch klar, dass es zulässig wäre, den Arbeitnehmer zur Nutzung seiner Privatsachen zu verpflichten, wenn dafür als Ausgleich im Vertrag eine wirksame Pauschale vereinbart wird, die der Arbeitnehmer im Gegenzug zusätzlich zum Arbeitslohn erhält.