Kündigung

Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Nichtablegen der Prüfung

29.01.2024 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Arbeitgeber kann Rückzahlung von Fortbildungskosten verlangen

Der Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer die Rückzahlung der von ihm finanzierten Fortbildungskosten verlangen, wenn der Arbeitnehmer die Fortbildung nicht beendet oder das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist kündigt. Hierzu ist allerdings eine Rückzahlungsvereinbarung erforderlich, die den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen darf. Nach dem BAG liegt eine solche Benachteiligung beispielsweise vor, wenn in der Vereinbarung nicht nach den Gründen für den Abbruch einer Fortbildung differenziert wird, BAG, Urteil vom 25.05.2023, 9 AZR 187/22.

Hintergrund der Entscheidung war folgender Fall: Eine Arbeitnehmerin war seit drei Jahren in einer Steuerberatungskanzlei tätig und plante, das Examen zur Steuerberaterin abzulegen. Sie nahm daher an einem achtmonatigen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung teil. Ihr Arbeitgeber übernahm hierfür die Kosten. Es wurde vereinbart, dass die Arbeitnehmerin die Fortbildungskosten zurückzahlen müsse, sollte sie – von Härtefällen abgesehen - das Examen wiederholt nicht antreten oder binnen zwei Jahren nach dem Examen kündigen. Tatsächlich kündigte die Arbeitnehmerin, ohne das Examen abgelegt zu haben. Ihr Arbeitgeber forderte daraufhin Fortbildungskosten in Höhe von rund 4.000 Euro von ihr zurück.

Das BAG lehnte einen Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers ab: Zwar seien einzelvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, wonach ein Arbeitnehmer sich an den von seinem Arbeitgeber getragenen Fortbildungskosten beteiligen muss, wenn er die Fortbildung nicht beendet. Die vorliegende Vereinbarung halte jedoch einer AGB-Kontrolle nicht stand, da sie die Arbeitnehmerin unangemessen benachteilige: Die Rückzahlungsklausel differenziere nicht danach, warum die Prüfung nicht abgelegt worden sei. So gebe es Fallkonstellationen, in denen die Gründe für die Nichtablegung der Prüfung nicht in der Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers lägen und in denen dennoch die Rückzahlungspflicht ausgelöst werde.

Das LAG war noch der Ansicht gewesen, dass alle Gründe, die eine Rückzahlungspflicht unbillig erscheinen ließen, unter die Härteklausel gefasst werden könnten. Dieser Ansicht folgte das BAG jedoch nicht: Die Härteklausel erfasse beispielsweise nicht den Fall, in dem eine Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber zumindest mitveranlasst wurde. Außerdem sei der Härtefall nur für das Ablegen des Examens vorgesehen, aber nicht für die vorzeitige Kündigung. Da die Vereinbarung damit unwirksam war, musste die Arbeitnehmerin die Fortbildungskosten nach an ihren Arbeitgeber zurückzahlen.

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