Kündigung

Kündigung in der Probezeit

Für eine Kündigung innerhalb der Probezeit gelten besondere Regeln. Grundsätzlich gilt hier, dass der Arbeitgeber in der Probezeit ohne Angabe von Gründen eine Kündigung aussprechen kann.

Kündigung in der Probezeit bei unbefristeten Verträgen


Bei einem unbefristeten Dauerarbeitsvertrag, darf eine Kündigung innerhalb der Probezeit grundlos erfolgen, ist jedoch an eine Frist gebunden. Die Kündigungsfrist beträgt hier bei einer Probezeit von bis zu sechs Monaten zwei Wochen. Die Kündigung muss hier nicht zum Ende oder zum 15. des Monats erfolgen, sondern das Arbeitsverhältnis endet exakt zwei Wochen nach Aussprache der Kündigung. Eine Verlängerung der vereinbarten Probezeit ist dann möglich, wenn sie ursprünglich kürzer als sechs Monate sein sollte, sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber aber über die Verlängerung einig sind. Die Maximaldauer der Probezeit beträgt grundsätzlich sechs Monate. Wurden längere Probezeiten vereinbart, ist der Arbeitsvertrag zwar gültig, es greifen dann jedoch die allgemeinen Vorschriften für Kündigungen. Die Kündigungsfrist richtet sich in diesem Fall also nach dem BGB und beträgt vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats. Diese Kündigungsfristen lassen sich vertraglich verlängern, nicht aber kürzen.

Kündigung in der Probezeit befristeter Verträge


Sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Vertrag geschlossen haben, der zunächst einmal lediglich auf die Probezeit begrenzt ist, muss keine Kündigung ausgesprochen werden. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Frist. Soll das Arbeitsverhältnis im Anschluss fortgesetzt werden, muss dann ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden.

Kein Kündigungsschutz in der Probezeit


Das Kündigungsschutzgesetz findet innerhalb der vereinbarten Probezeit in der Regel keine Anwendung. Dies begründet sich dadurch, dass das Kündigungsschutzgesetz erst nach sechs Monaten, und somit der Höchstdauer der Probezeit, greift. Wird die Kündigung also innerhalb der Probezeit ausgesprochen, ist auch nicht zu beurteilen, ob diese sozial gerechtfertigt war. Ein Sonderkündigungsschutz, zum Beispiel für Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder, gilt jedoch auch innerhalb der vereinbarten Probezeit.

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