Kündigung

Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage bietet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung vor einem Arbeitsgericht auf ihre rechtliche Wirksamkeit prüfen zu lassen. Dies ist immer dann möglich, wenn er die Rechtmäßigkeit der Kündigung anzweifelt, z. B. weil der allgemeine Kündigungsschutz nicht berücksichtigt wurde, und somit für unwirksam hält. Dieser allgemeine Kündigungsschutz gilt für alle Arbeitnehmer. Zusätzliche Regelungen gelten darüber hinaus für Arbeitnehmer wie beispielsweise Schwangere oder Schwerbehinderte. Führt eine Kündigungsschutzklage zu einem erfolgreichen Abschluss, gilt die Kündigung als rechtlich unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht weiter. In der Vergangenheit haben einige Arbeitsagenturen Arbeitnehmern, die nach einer Kündigung keine Kündigungsschutzklage einreichten, das Arbeitslosengeld gekürzt bzw. ganz gesperrt. Zur Begründung hieß es, dass diese Arbeitnehmer aufgrund der Nichteinreichung einer Kündigungsschutzklage aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hätten.

Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage


Zu beachten ist, dass für den Arbeitnehmer zur Einreichung der Kündigungsschutzklage eine Frist von drei Wochen ab dem schriftlichen Eingang einer Kündigung gilt. Wird diese Frist überschritten, verfällt die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage. Die Kündigungsschutzklage verfolgt das Ziel, die Wirksamkeit einer Kündigung zu überprüfen. Bei Überschreitung der angegebenen Frist gilt die Kündigung als rechtlich gültig. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer bei der Zustellung der Kündigung abwesend war, da er sich zum Beispiel im Urlaub oder Krankenhaus befand. Eine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage ist nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass er trotz aller Bemühungen keine Möglichkeit hatte, die Kündigungsschutzklage fristgerecht einzureichen.

Voraussetzungen für eine Kündigungsschutzklage


Für eine wirksame Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer muss das Arbeitsverhältnis älter als sechs Monate sein und das kündigende Unternehmen mehr als zehn Beschäftigte haben. Oft ist nicht auf Anhieb erkennbar, ob die Voraussetzungen für eine wirksame Kündigungsschutzklage gegeben sind. Daher sollten sich Arbeitnehmer, die eine Kündigung nicht einfach hinnehmen wollen, auf jeden Fall rechtlichen Rat bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einholen. Sieht dieser eine Kündigungsschutzklage als erfolgversprechend an, muss diese dann beim zuständigen Arbeitsgericht gestellt werden. Empfehlenswert ist, die Einreichung bei dem Arbeitsgericht zu tätigen, wo sich der Sitz des Arbeitgebers befindet.

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