Eine Kündigung aussprechen zu müssen oder eine Kündigung zu erhalten ist immer unangenehm. Oftmals wird eine Kündigung von Emotionen begleitet, die einem "guten Ende" entgegenstehen. Deshalb ist es wichtig, möglichst professionell mit der Kündigung des Arbeitsvertrages umzugehen.
Sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer muss dabei vieles beachtet werden. Grundsätzlich empfehlen wir beiden Seiten, einen Fachanwalt hinzuzuziehen, der Sie im Kündigungsrecht zielführend beraten kann.
Ganz gleich, was Sie tun wollen, melden Sie sich am besten sofort arbeitslos bei der Arbeitsagentur, spätestens am dritten Werktag nach Erhalt der Kündigung, damit keine Sperrzeiten auf Sie zukommen.
Wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren wollen und Ihren Arbeitsplatz behalten möchten, müssen Sie das innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung tun und eine Kündigungsschutzklage erheben. Nach Ablauf dieser drei Wochen ist eine Kündigungsschutzklage so gut wie ausgeschlossen bzw. nur noch unter ganz engen Voraussetzungen zulässig.
Auch wenn Sie direkt mit Ihrem Arbeitgeber bessere Konditionen (Vergleich, Abfindung) verhandeln wollen, sollten Sie die Verhandlungen in dieser Frist aufnehmen.
Wenn die direkten Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu keinem akzeptablen Ergebnis führen, bleibt nur der Weg zum Arbeitsgericht. Die Kündigungsschutzklage muss dann auch innerhalb der Dreiwochenfrist erfolgen.
Bevor Sie eine Kündigung aussprechen, sollten Sie sich fachlich beraten lassen, das beugt Ärger vor und spart meistens Geld. Die Zulässigkeit einer Kündigung wir in den meisten Fällen über das Kündigungsschutzgesetz geregelt in einzelnen Fällen sogar über den Sonderkündigungsschutz z.B. bei Schwangeren.
Wichtige Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung:Wenn ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Arbeitgebers endet, gibt es immer die Möglichkeit die Konditionen frei zu verhandeln. Die Position, Länge des Arbeitsverhältnisses und Größe des Betriebs ist für die Abfindungshöhe ausschlaggebend. Natürlich ist nicht jeder Arbeitgeber bereit, einem Arbeitnehmer sofort eine Abfindung zu zahlen, schon allein aus wirtschaftlichen Gründen nicht. Deshalb ist hier fachliche Kompetenz und Verhandlungsgeschick gefragt. Oftmals gelingt es sich außergerichtlich zu einigen
Wenn Sie Ihre Arbeit behalten wollen, gibt es nur den gerichtlichen Weg mit einer Kündigungsschutzklage. Diese können Sie sogar ohne Anwalt beim zuständigen Arbeitsgericht mündlich zu Protokoll geben. Dazu brauchen Sie den Arbeitsvertrag, das Kündigungsschreiben und die letzte Gehaltsabrechnung. Das Gericht bestimmt dann einen Gütetermin, hier soll dann eine "gütliche Lösung" versucht werden, also ein Vergleich. Kommt kein Vergleich zustande, geht es in die nächste Runde. Dafür müssen umfangreiche Schriftsätze vorbereitet werden. Spätestens hier sollte man einen Anwalt kontaktieren, wir empfehlen direkt nach dem Erhalt der Kündigung einen Fachanwalt zurate zu ziehen.
Diese Themen könnten Sie auch interessieren: Arbeitsrecht Osnabrück, Aufhebungsvertrag, Rechtsprechungen Arbeitsrecht